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In der Buchhaltung erfolgt die Erfassung der Gewinnverwendung, wenn die Generalversammlung oder das zuständige Organ formell über die Verwendung des im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinns beschliesst.
Jahresabschluss
Am Jahresende werden die Konten abgeschlossen und der Jahresgewinn (oder -verlust) ermittelt.
- Jahresgewinn = das positive Ergebnis der Geschäftstätigkeit (Erträge > Aufwendungen).
- Der Gewinn wird in der Erfolgsrechnung erfasst und im Eigenkapital unter Gewinnvortrag ausgewiesen.
Die Gewinnverwendung ist die Zuweisung dieses Ergebnisses auf verschiedene Positionen, wie sie von der Generalversammlung beschlossen wird.
Beschluss zur Gewinnverwendung
Die Generalversammlung entscheidet über die Verwendung des Gewinns. In der Regel wird dieser wie folgt verteilt:
- Gesetzliche Reserve
- Andere Reserven
- Dividenden an die Aktionäre
- Gewinnvortrag
Die Gewinnverwendung wird nicht zum Zeitpunkt der Auszahlung, sondern am Datum des offiziellen Beschlusses verbucht. Die Auszahlung ist lediglich der nachfolgende Schritt zur Begleichung der Schuld gegenüber den Aktionären.
- Von dem Gewinnkonto werden die Beträge auf die verschiedenen Konten überwiesen, die durch den Beschluss festgelegt wurden

Verrechnungssteuer auf Dividenden in der Schweiz
In der Schweiz muss eine Gesellschaft bei der Ausschüttung von Dividenden an ihre Aktionärinnen und Aktionäre eine sogenannte „Verrechnungssteuer“ in Höhe von 35 % des ausgeschütteten Betrags einbehalten.
Sie heisst „Verrechnungssteuer“, weil sie an der Quelle erhoben wird, also sofort, zum Zeitpunkt der Auszahlung, bevor die Aktionärin oder der Aktionär das Geld erhält.
Die Verrechnungssteuer auf Dividenden ist ein obligatorischer Steuerabzug von 35 %, der zwei Zwecke erfüllt:
- Sicherstellung des Steueraufkommens (der Staat erhält die Steuer sofort).
- Vermeidung von Steuerhinterziehung (wer Dividenden nicht deklariert, erhält die Steuer nicht zurück).
Auszahlung von Dividenden
Bei der Auszahlung der Dividenden zieht die Gesellschaft 35 % als Verrechnungssteuer ab.
Die Verrechnungssteuer muss auf dem offiziellen Portal deklariert und anschliessend an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) überwiesen werden.

Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Dividenden
- Aktionärinnen und Aktionäre mit Wohnsitz in der Schweiz können die einbehaltene Steuer vollständig zurückfordern, indem sie die Steuererklärung einreichen (die Steuerbehörde verrechnet sie mit den geschuldeten Steuern).
- Aktionärinnen und Aktionäre mit Wohnsitz im Ausland können sie teilweise zurückfordern, je nach Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Wohnsitzstaat.