Spezielle Steuersachverhalte buchen

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Weitere voranmeldungspflichtige Geschäftsvorfälle für die USt-VA

Für bestimmte Buchungen steht in DATEV kein eigener Buchungsschlüssel zur Verfügung. Alle betroffenen Geschäftsvorfälle erfordern die Buchung eines Steuer-Einzelbetrags, wie z.B. Steuerkorrekturen aber auch die Einfuhrumsatzsteuer. Die Zuordnung zu den entsprechenden Kennzahlen in der USt-Voranmeldung erfolgt in DATEV programmintern über die Kontenzuordnung.

In Banana Buchhaltung erfolgt die Zuordnung zu den Kennzahlen in der USt-VA immer über MwSt/USt-Codes. Daher sind für alle diese Vorgänge  eigene Steuercodes definiert. Die Bezeichnungen KZxx entsprechen der Kennzahlposition in der USt-VA.

Abziehbare Vorsteuer (Vorsteuerkonten)
Andere Steuerbeträge (Umsatzsteuerkonten)

Hier erfahren Sie, wie sie mit diesen Steuerschlüsseln so kontieren, dass die Vorgänge in der USt-Voranmeldung korrekt ausgewiesen werden.

Alle Buchungen mit KZxx Steuercodes als ac2-Datei

 

Vorsteuerbeträge (Vorsteuer-Konten)

 

KZ62 Einfuhrumsatzsteuer

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Verwendung: Bezug von Waren aus Drittländern

Rechtsgrundlage: § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG

Hintergrund: Die Einfuhr von Waren aus einem Drittlandsgebiet (nicht EU) nach Deutschland unterliegt der Einfuhrumsatzsteuer. Im Gegensatz zur Umsatzsteuer handelt es sich hier um eine Verbrauchsteuer, genauer gesagt um eine Einfuhrabgabe im Sinne des Zollrechts. Dadurch wird verhindert, dass die eingeführten Waren ohne Umsatzsteuer an den Endverbraucher gelangen. Der Nettowert wird an den Lieferer bezahlt, die Einfuhrumsatzsteuer an den deutschen Zoll. Die Einfuhrumsatzsteuer kann von Unternehmen als Vorsteuer abgesetzt werden.

Quellen und Informationen: elster.de Der Zoll, wikipedia.de, ordnungsgemäße Rechnung,

 

Fall 1: Einfuhrumsatzsteuer wird überwiesen

Sie erwerben eine Ware aus einem Drittland und müssen dafür in einem separaten Vorgang Einfuhrumsatzsteuer beim Zoll abführen.

Gehen Sie so vor:

B1

  1. Warenbezug aus Drittland, ohne MwSt
     
  2. Buchen der Einfuhrumsatzsteuer

MwSt/USt-Code KZ62 bucht die VSt Forderung (Soll)

  • Zahlweg z.B. 1200 Bank (Haben)
  • Gegenkonto bleibt leer, der gesamte Betrag (ArtBetrag=2) geht auf das VSt-Kto 1570

Separates MwSt Konto gewünscht?

USt-VA: Einfuhr-USt steuerlich ausgewiesen

E1

 

Fall 2: Lieferant bezahlt Einfuhrumsatzsteuer

Sie bekommen eine Gesamtrechnung vom Spediteur für Transport (inkl. MwSt) und Einfuhr-USt und bezahlen diese.

Gehen Sie so vor:

B1

Geteilter Buchungssatz. Werden in Banana Buchhaltung als zusammengehörige "Teilbuchungen" eigegeben, die im Ganzen den vollständigen Buchungssatz ergeben:

  1. Teilbuchung: Zahlung der Rechnung per Bank (Haben), Gegenkonto leer
     
  2. Teilbuchung: Verbuchung des Transportaufwandes (Soll) mit VSt-Abzug, Gegenkonto leer
     
  3. Teilbuchung: Verbuchung der Einfuhr-USt,  beide Konten leer

MwSt/USt-Code KZ62 bucht die VSt Forderung (Soll)

  • Diese Buchung (ohne Kontenangaben) vervollständigt die beiden vorherigen Teilbuchungen
  • Gegenkonto bleibt leer, der gesamte Betrag (ArtBetrag=2) geht auf das VSt-Kto

Kontoauszug Abziehbare VSt

B1

USt-VA: Einfuhr-USt wird mit anderen Vorsteuern geltend gemacht

E1

 

Fall 3: Wiederkehrende Einfuhrumsatzsteuer mit gleichbleibendem Steuersatz

Sie erhalten immer wieder Warensendungen aus Drittländern und der Einfuhr-USt-Satz ist immer gleich. Sie können das Buchen des Vorgangs vereinfachen.

Gehen Sie so vor:

E1

  1. Bezug von Waren (netto), die Einfuhrumsatzsteuer wird durch einen hinterlegten Steuersatz berechnet und automatisch als Vorsteuer verbucht (neu angelegter MwSt/USt-Code KZ62-2)

MwSt/USt-Code KZ62-2 ist eine Variation von KZ62. ArtBetrag=1 berechnet mit dem hinterlegten Steuersatz aus dem Grundbetrag (netto) den Steuerbetrag und verbucht ihn als VSt Forderung.

So legen Sie einen neuen MwSt/USt-Code für konstanten Steuersatz an:

E1

  • ArtBetrag=1, die Einfuhr-USt wird aus einem Grundbetrag berechnet
  • Steuersatz
  • Neuer MwSt/USt-Code

 

 

KZ63 Vorsteuerbeträge, die nach allgemeinen Durchschnittsätzen berechnet sind

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Verwendung: Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen für bestimme Bereuche des Handwerks, des Einzelhands, von Gewerbetrieben und freien Beruf

Rechtsgrundlage: §§ 23 und 23a UStG, § 69 UStDV

Hintergrund: Um das Steuerverfahren zu vereinfachen, gibt es für bestimmte Unternehmergruppen die sog. Durchschnittssteuersätze. Die absetzbaren Vorsteuerbeträge werden pauschal als % des Nettovorjahresumsatzes bestimmt. Eingangsrechnungen werden incl. VSt gebucht, sie ist nicht mehr einzeln abzuführen. Die USt-Pflichten des betroffenen Unternehmers sind davon nicht betroffen. Grundsätzich sind nur die berechtigt nach Durchschnittssätzen abzurechnen, die von Haus aus nicht verpflichtet sind Buch zu führen, und deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr unter 61.356 Euro lag. Für welche Unternehmen das in Frage kommt und welcher Durchschnittsatz für sie  gilt, ist genau festgelegt. Gleiches gilt auch für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren steuerpflichtiger Umsatz unter  35.000 Euro lag.

Quellen und Informationen: elster.de, iww.de, pdf von rechtstipps.de

Gehen Sie so vor:

B1

  1. In der Vergangenheit wurden Waren erworben, und incl. MwSt (also ohne VSt-Abzug) verbucht
     
  2. Anrechnung des mit Durchschittssatz ermittelten Betrages als VSt

MwSt/USt-Code KZ63 bucht die VSt Forderung (Soll)

  • Der ursprüngliche Einstandswert der Waren verringert sich
  • Gegenkonto bleibt leer. ArtBetrag=2 bucht den Gesamtbetrag auf VSt-Konto

Kontoauszug Waren:

B1

USt-VA: Der Vorsteuerabzug nach Durchschnittsätzen wird angerechnet

E1

 

KZ64 Berichtigung des Vorsteuerabzugs

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Verwendung: Zurück zuzahlende oder nachträglich abziehbare Vorsteuer wegen Änderung der Verwendung eines Wirtschaftsgutes

Rechtsgrundlage: § 15a UStG, § 44 UStDV, § 15 UStG

Hintergrund: Für den Vorsteuerabzug  (sog. Sofortabzug der Vorsteuer) ist allein entscheidend, wofür der Unternehmer die bezogene Leistung im Moment des Leistungsbezugs verwenden möchte. Die wichtige Frage hierbei ist: Werden die bezogenen Waren für umsatzsteuerpflichtige oder von der USt befreite Umsätze des Unternehmers verwendet? Dies muss im Rahmen einer sachgerechten Prognose erfolgen. Folgende Möglichkeiten gibt es hierbei: 1. Nur USt-pflichtiger Umsatz: Die VSt darf vollständig abgesetzt werden. Wenn doch USt-freie Umsätze getätigt wurden ergibt sich eine Rückzahlungverpflichtung von bereits abgezogener VSt. 2. Kein USt-pflichtiger Umsatz: Alle Eingangsrechnungen werden incl. MwSt gebucht, VSt wird nicht geltend gemacht. Wenn doch USt-pflichtige Umsätze getätigt werden, so darf die VSt der hierfür benötigten Eingangsleistungen nachträglich abgezogen werden. 3. Sowohl als auch USt-pflichtige und -befreite Umsätze. Hier erfolgt meistens eine am Anteil der Umsatztypen orientierte Aufteilung des VSt-Abzugs. Ändert sich hier etwas an den Verhältnissen, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, kann es zu einer Vorsteuerberichtigung zulasten oder zugunsten des Unternehmers kommen. Diese Regelungen gelten sowohl für langlebige Wirtschaftsgüter (z.B. steuerfreier Verkauf eines Bürogebäudes, das ursprünglich zur USt-pflichtig Vermietung erbaut wurde). Die Berichtigung kann auch bei veränderter Verwendung bezogener Waren oder Dienstleistungen notwendig werden.

Handelt es sich bei den Berichtigungsbeträgen um zurückzuzahlende Vorsteuerbeträge, ist dem Betrag ein Minuszeichen voranzustellen.

Quellen und Informationen: elster.de, hk24.de

 

Fall 1: Vorsteuer nachträglich abziehen

Gehen Sie so vor:

Jemand war bisher als Heilpraktiker tätig (nicht USt-pflichtig) und berät jetzt Unternehmen zu Themen des Gesundheitsmanagement (USt-pflichtig). Die Verwendung vorher bezogener Leistungen (z.B. Beratung zur Erstellung eines Business-Plans) hat sich geändert. Die Vorsteuer darf jetzt abgesetzt werden.

B1

  1. In der Vergangenheit wurden Fremdleistungen bezogen, und incl. MwSt (also ohne VSt-Abzug) verbucht
     
  2. Vorsteuerabzug wird berichtigt

MwSt/USt-Code KZ64 bucht die VSt Forderung (Soll)

  • Der ursprüngliche Einstandswert der Leistung verringert sich
  • Gegenkonto bleibt leer. ArtBetrag=2 bucht den Gesamtbetrag auf VSt-Konto

Kontoauszug bezogene Leisungen:

B1

USt-VA: Es ergibt sich eine Rückzahlung in Höhe der Vorsteuerberichtigung

B1

 

B1

 

Fall 2: Zurück zu zahlende Vorsteuer

Umgekehrter Fall: Jemand berichtigt einen ursprünglich erfolgten Vorsteuer-Abzug, weil er/sie jetzt USt-befreit tätig ist.

Gehen Sie so vor:

B1

  1. In der Vergangenheit wurden bestimmte Eingangsleistungen mit VSt-Abzug verbucht
     
  2. Rückbelastung des ursprünglichen VSt-Betrages durch eine "negative Vorsteuer"

Der negative MwSt/USt-Code -KZ64 bucht die negative VSt (Rück-)Forderung (Haben)

  • Der ursprüngliche Einstandswert der Leistung erhöht sich weil die Vorsteuer nicht mehr abgezogen werden kann
  • Gegenkonto bleibt leer. ArtBetrag=2 bucht den Gesamtbetrag auf VSt-Konto

Kontoauszug bezogene Leistungen: Einstandswert zuzüglich VSt

B1

Bilanzauszug: Die Vorsteuer-Forderung hat sich vermindert

B1

USt-VA: Der Vorsteuer-Betrag erscheint in Kennzahl 64 mit negativem Vorzeichen, weil eine zusätzliche Zahlungspflicht des Unternehmers entsteht

E1

 

KZ59 Vorsteuerabzug für innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge außerhalb eines Unternehmens sowie von Kleinunternehmern

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Verwendung: Vorsteuerabzug beim Verkauf eines neuen Fahrzeugs in die EU, das vorher als Privatperson incl. USt erworben wurde

Rechtsgrundlage: § 2a UStG, § 19 Abs. 1 UStG§ 15 Abs. 4a UStG

Hintergrund: Die Umsatzsteuer für neue Fahrzeuge soll grundsätzlich im Bestimmungsland anfallen. Deswegen ist die Lieferung von Fahrzeugen immer von der Umsatzsteuer befreit, der Erwerb hingegen immer steuerpflichtig. Unabhängig  vom Status und der Person des Erwerbers stets steuerfrei. Fahrzeuglieferer können deswegen die auf die Anschaffung (Lieferung, Einfuhr oder innergemeinschaftlicher Erwerb) eines neuen Fahrzeugs entfallende Umsatzsteuer abziehen. Der Vorsteuerabzug ist nur bis zu dem Betrag zulässig, der für die nachfolgende innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre. Der Abzug ist erst mit der Ausführung des neuen Fahrzeugs möglich. Die Erstattung dieser Vorsteuer mittels USt-VA bzw. Umsatzsteuererklärung kann beantragt werden.

Quellen und Informationen: elster.de, zoll.de, pdf IHK Nürnberg

Fallbeispiel: Ein  deutscher  Privatmann  verkauft  einen  neuen  Pkw  an  einen französischen Abnehmer zum Preis von 25.000,-- Euro (steuerfrei). Die Anschaffungskosten haben 30.000,-- plus 5.700,-- USt betragen. Auf die Lieferung des Pkw entfallende (fiktive) Umsatzsteuer und damit als Vorsteuer abziehbar:  19  %  von  25.000,-- Euro  =  4.750,--Euro  (also  nicht  5.700,--Euro). 

Gehen Sie so vor:

B1

  1. Erwerb des KfZ als Privatperson oder Kleinunternehmer, kein Abzug der VSt
     
  2. Verkauf des KfZ
     
  3. Rückforderung VSt in der errechneten Höhe

MwSt/USt-Code KZ59 bucht die VSt Forderung (Soll)

  • Der Erlös durch den Verkauf des Kfz erhöht sich um den Vorsteuer-Abzug
  • ArtBetrag=2 bucht den Gesamtbetrag auf VSt-Konto, das Gegenkonto bleibt leer

Kontoauszug Erlöskonto nach der Gegenrechnung des KfZ Anschaffungspreises. Der durch den Verkauf erlittene Verlust verringert sich dank VSt Erstattung

B1

USt-VA: Rückzahlung der ursprünglich mit dem Kaufpreis des PKW entrichteten MwSt in Form einer abziehbaren Vorsteuer.

E1

E1

 

Andere Steuerbeträge (Umsatzsteuer-Konten)

 

KZ65 Steuer infolge Wechsels der Besteuerungsform sowie Nachsteuer auf versteuerte Anzahlungen u. ä. wegen Steuersatzänderung

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Verwendung: Umsatzsteuerkorrekturen bei Änderungen in der Besteuerung

Rechtsgrundlage: § 14c UStG

Hintergrund: Kommt es zu einem Wechsel der Besteuerungsform, kommt es auch zu einer anderen umsatzsteuerlichen Behandlung, z.B. wenn von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerbesteuerung (oder umgekehrt) gewechselt wird. Eventuell müssen Steuern nachgezahlt oder schon gezahlte angerechnet werden.

Quellen und Informationen: elster.de

 

Fall 1: Umsatzsteuer nachzahlen (z.B. Wechsel zur Regelbesteuerung)

Jemand wechselt von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung. Weiter ausgestellte Rechnungen ohne MwSt werden mit USt belegt, die abgeführt werden muß.

Gehen Sie so vor:

B1

  1. Als Kleinunternehmer ausgestellte Rechnung
     
  2. Korrektur der USt. Es ensteht eine Verbindlichkeit an das Finanzamt. ArtBetrag=2 bucht den Gesamtbetrag auf VSt-Konto (Haben), der Eintrag im Gegenkonto bleibt leer

MwSt/USt-Code KZ65 bucht die USt Verpflichtung (Haben) auf ein Umsatzsteuerkonto

  • Die zu zahlende USt reduziert den Erlös
  • Gegenkonto bleibt leer, ArtBetrag=2 bucht den Gesamtbetrag als USt
  • KZ65 ist vom Kontotyp ein USt-Konto (Umsatzsteuer=ja)

Kontoauszug Erlöse

B1

USt-VA: Nachzahlung der USt

E1

 

Fall 2: Gezahlte USt zurück bekommen (z.B. Wechsel zur Besteuerung als Kleinunternehmer)

Anders herum: Jemand wechselt von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung. Aus versehen hat er/sie jedoch eine Rechnung mit USt ausgestellt. Der USt-Betrag wurde vorsichtshalber schon abgeführt. Der Kunde hat die Vorsteuer allerdings noch nicht geltend gemacht. Unter der Voraussetzug, dass das Finanzamt den Antrag des/der Unternehmerin auf nachträgliche Änderung der Rechnung akzeptiert, kann die USt zurückverlangt werden.

So vorgehen:

B1

  1. Als Regelbesteuerer ausgestellte Rechnung
     
  2. Korrektur der USt. Es ensteht eine Forderung an das Finanzamt. ArtBetrag=2 bucht den Gesamtbetrag auf VSt-Konto (Haben), der Eintrag im Gegenkonto bleibt leer

Der negative MwSt/USt-Code -KZ65 bucht die Rückforderungen, die hier einer "negative" USt Verpflichtung (Soll) entspricht, auf ein Umsatzsteuerkonto

  • Der Unternehmer bekommt die USt zurück. Sein Erlös erhöht sich
  • Gegenkonto bleibt leer, ArtBetrag=2 bucht den Gesamtbetrag als USt

Kontoauszug Erlöse

B1

USt-VA: Rückzahlung USt. Der Betrag erscheint in Kennzahl 65 mit negativem Vorzeichen

E1

 

KZ69 In Rechnungen unrichtig oder unberechtigt ausgewiesene Steuerbeträge

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Verwendung: Die USt wurde auf der Rechnung unrichtig oder fälschlich ausgewiesen

Rechtsgrundlage: § 14c UStG

Hintergrund: Wenn ein Unternehmer in einer Rechnung einen höheren Steuerbetrag, als er nach dem UStG  für den Umsatz schuldet, gesondert ausweist (unrichtiger Steuerausweis), fordert das Finanzamt diesen Mehrbetrag ein. Selbst wenn in einer Rechnung ein Steuerbetrag ausgewiesen wurde, obwohl der Unternehmer nicht dazu berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), wird der ausgewiesene Betrag geschuldet. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie vom Finanzamt als Kleinunternehmer eingeordnet wurden. Als solcher dürfen Sie auf Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Gleiches gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder die Leistung nicht ausführt. Sowohl beim unrichtigen, als auch beim unberechtigten Steuerausweis kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Berichtigung vorgenommen werden. Berichtigen darf nur der Rechnungsaussteller.

Quellen und Informationen: elster.de, beck.de, finanztip.de,

Gehen Sie so vor:

Fallbeispiel: Ein als steuerlicher Kleinunternehmer hat fälschlicherweise eine Rechnung mit 19% USt ausgeschrieben. Der Rechnungsnehmer hat den Vorsteuer-Abzug bereits geltend gemacht und ist nicht bereit der VSt-Betrag an das Finanzamt zurück zu zahlen. Eine nachträgliche Rechnungskorrektur ist nicht mehr möglich. Der Unternehmer schuldet die USt.

B1

  1. Rechnungsaustelltung mit USt, aber verbucht als Kleinunternehmer (als ob ohne USt)
     
  2.  Verbuchen der Steuerschuld (MwSt/USt-Code KZ69)

MwSt/USt-Code KZ69 bucht die USt-Verpflichtung (Haben) auf ein Umsatzsteuerkonto

  • Die Nachzahlungsverpflichtung mindert den Erlös
  • Gegenkonto bleibt leer, der gesamte Betrag (ArtBetrag=2) wird auf USt gebucht (Haben)
  • KZ69 spricht ein Umsatzsteuer-Konto an (Umsatzsteuer=ja)

Kontoauszug Erlöse: Um den Steuerbetrag gemindert

B1

USt-VA: Die USt muss bezahlt werden

B1

 

KZ39 Abzug der festgesetzten Sondervorauszahlung für Dauerfristverlängerung

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Verwendung: Verrechnung der 1/11 USt-Vorauszahlung in der letzten Vorameldung des Jahres

Rechtsgrundlage: § 15a UStG

Hintergrund: Die festgesetzte Sondervorauszahlung ist grundsätzlich in der Voranmeldung für Dezember abzuziehen. Wird die gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres eingestellt oder wird im Laufe des Kalenderjahres auf die Dauerfristverlängerung verzichtet, ist die Sondervorauszahlung hingegen im letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums zu berücksichtigen, für den die Fristverlängerung gilt.

Quellen und Informationen: elster.de

So vorgehen:

B1

  1. Zahlung der Sondervorauzahlung am Anfang des Jahres
     
  2. Getätigte Umsätz im letzten Voranmeldezeitraum
     
  3. Rückforderungen der Vorauszahlung

MwSt/USt-Code KZ39

  • Reduziert die USt-Zahllast um den nunmehr rückgeforderten Vorauszahlungsbetrag
  • Gegenkonto bleibt leer, der gesamte Betrag (ArtBetrag=2) geht auf USt (Haben)
  • KZ39 spricht ein Umsatzsteuer-Konto an (Umsatzsteuer=ja)

Kontoauszug Umsatzsteuer

B1

USt-VA: Verrechnung der SoVZ mit bestehenden USt-Verpflichtungen aus dem letzten Monat

B1

 

 

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