In diesem Artikel
Es gibt zwei vom Bundesamt für Statistik festgelegte Methoden zur Erhebung der Mehrwertsteuer (MWST):
- Beim Umsatzverfahren wird die MWST zum Zeitpunkt der Ausstellung oder des Empfangs der Rechnung verbucht, unabhängig von der Zahlung oder dem Zahlungseingang.
- Beim vereinnahmten Entgelt hingegen wird die MWST erst bei Zahlungseingang (bei Kunden) oder Zahlungsausgang (bei Lieferanten) verbucht.
Die Methode des vereinnahmten Entgelts wird häufig von kleinen Unternehmen und Selbstständigen gewählt, weil sie es erlaubt, die MWST erst bei effektivem Zahlungseingang zu zahlen.
Diese Seite bietet einen allgemeinen Überblick über die Methode der MWST nach vereinnahmtem Entgelt und verweist auf die Detailseiten mit den praktischen Buchungen.
MWST nach vereinnahmtem Entgelt: das Grundprinzip
Beim MWST-Verfahren nach vereinnahmtem Entgelt liegt der Fokus nicht auf dem Rechnungsdatum, sondern auf dem Zeitpunkt der finanziellen Transaktion. Dieser Ansatz vereinfacht die tägliche Buchhaltung und verhindert die Vorfinanzierung der MWST, wenn das Geld noch nicht effektiv eingegangen oder bezahlt wurde. Mit dem vereinnahmten Entgelt:
- wird die MWST erst bei Zahlungseingang fällig (bei Kunden)
- wird die MWST erst bei Zahlungsausgang abzugsfähig (bei Lieferanten)
Während des Jahres beeinflussen ausgestellte oder empfangene Rechnungen die MWST also erst, wenn eine Zahlung erfolgt.
Einrichtung der Kunden- und Lieferantenkonten mit MWST nach vereinnahmtem Entgelt
Bei der MWST mit dem Verfahren des vereinnahmten Entgelts ist während des Jahres keine Verwaltung der Kunden und Lieferanten erforderlich. Wenn Sie jedoch dennoch Rechnungen und Fälligkeiten verwalten möchten, können die Kunden- und Lieferantenkonten mit den Kosten- und Profitstellen eingerichtet werden.
Für weitere Informationen siehe:
Warum am Jahresende Abgrenzungen notwendig sind
Auch wenn während des Jahres nach dem Geldflussprinzip gearbeitet wird, muss am Jahresende das Prinzip der periodengerechten Abgrenzung beachtet werden. Dies erlaubt es, Aufwendungen und Erträge dem richtigen Jahr zuzuordnen und ein wirtschaftlich korrektes Bild der Tätigkeit zu vermitteln. Am Jahresende muss das wirtschaftliche Ergebnis korrekt ermittelt werden.
Das bedeutet:
- die Erträge des Jahres müssen auch ausgestellte, aber noch nicht bezahlte Rechnungen beinhalten
- die Aufwendungen des Jahres müssen auch empfangene, aber noch nicht bezahlte Rechnungen beinhalten
Aus diesem Grund werden offene Rechnungen als periodengerechte Rechnungen verbucht, ohne die MWST vorwegzunehmen.
Buchungen für offene Kundenrechnungen
Am Jahresende müssen beim MWST-Verfahren nach vereinnahmtem Entgelt die ausgestellten, aber noch nicht bezahlten Kundenrechnungen verbucht werden, um die Erträge dem richtigen Geschäftsjahr zuzuordnen. Auf der entsprechenden Seite finden Sie die Buchungen per 31.12 und die Stornobuchungen zu Beginn des neuen Jahres.
Buchungen für offene Lieferantenrechnungen
Am Jahresende müssen beim MWST-Verfahren nach vereinnahmtem Entgelt die empfangenen, aber noch nicht bezahlten Lieferantenrechnungen verbucht werden, um die Aufwendungen dem richtigen Geschäftsjahr zuzuordnen. Auf der entsprechenden Seite finden Sie die Buchungen per 31.12 und die Stornobuchungen zu Beginn des neuen Jahres.