Schweiz: Neue Normen für Berichte

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In der Schweiz müssen ab Ende 2015 alle im Handelsregister eingetragenen Firmen die Berichte mit den vom Obligationenrecht (Art. 959a und 959b OR) vorhergesehenen Mindestanforderungen der Bilanz und Erfolgsrechnung präsentieren.

Die mit Banana 7 und Banana 8 zur Verfügung gestellten neuen Kontenpläne entsprechen bereits der vorgesehenen Systematik. Wurde eine neue Buchhaltung erstellt oder erstellt man eine neue Buchhaltung und verwendet dabei die neuen Kontenpläne, verfügt man über konforme Berichte.

Für diejenigen, die über einen "alten" Kontenplan verfügen, gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Auf den neuen Kontenplan übergehen und Daten der bestehenden Buchhaltung übernehmen
    1. Eine neue Buchhaltung erstellen. Hierbei einen Beispiel/Muster-Kontenplan mit neuer Nummerierung sowie neuer Gruppierung verwenden.
    2. In der Tabelle Konten eine neue Spalte 'Konto_1' einfügen und für jedes neue Konto das entsprechende "alte" Konto einfügen.
    3. Importfunktion verwenden, um die nach "alter" Systematik erstellten Daten der ursprünglichen Datei zu übernehmen und zu konvertieren.
  2. Weiterhin die Buchhaltung mit aktuellem Kontenplan benutzen und für die Präsentation die bereits in Banana 8 vorhandene Datei 'Buchhalterischen Bericht' mit Klassifizierung der Konten nach neuem Schema verwenden:
    1. Für den Bericht eine neue Datei erstellen:
      Doppelte Buchhaltung, Buchhalterischer Bericht,  Beispiele/Muster: Deutsch (Schweiz, Report Art. 959 Obligationenrecht).
    2. Datei im Ordner speichern, in dem sich die Buchhaltungsdatei befindet.
    3. Für jedes Konto in der Spalte 'Gr1' die entsprechende Gruppe der Klassifizierung aufgrund den neuen Vorschriften (wie in der Datei des Buchhalterischen Berichtes definiert) zuweisen. Siehe Anleitung Berichtsdatei für Bilanz gemäss Art. 959 des Obligationenrechts.
    4. Für steuerliche Zwecke Bilanz und Erfolgsrechnung mittels der Datei 'Buchhalterischem Bericht' ausdrucken. Siehe Anleitung Formatierte Bilanz nach Gruppen.

 

Weitere Änderungen

Die neuen Vorschriften sehen weitere Änderungen vor. Sie verlangen ausserdem, dass der Anhang der Bilanz weitere Informationen enthält. Es kann gewählt werden, ob bestimmte Details direkt in der Bilanz und Erfolgsrechnung eingefügt werden sollen, oder ob die verlangen Positionen im Anhang aufgeführt werden (z.B. die Forderungen oder Kredite gegenüber Aktionären oder Mitgliedern der Gesellschaftsorgane).

Es handelt sich um wichtige Änderungen mit steuerlichen und rechtlichen Folgen.
Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem Treuhänder, Revisor oder Steuerberater, um sicherzustellen, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, dass die Präsentation des Geschäftsresultates 2015 den neuen Vorschriften entspricht.
In den kommenden Jahren muss einfach weiterhin nach dem festgelegten Muster gearbeitet werden.
 

 

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